Berufsunfähigkeit
Berufsunfähigkeit ist ein Risiko, das von vielen Menschen unterschätzt wird. Krankheit, Körperverletzung oder altersbedingter Kräfteverfall können zur Berufsunfähigkeit führen. Vor allem Versicherte über die gesetzliche Rentenversicherung (Arbeitnehmer) oder die berufständischen Versorgungswerke (Freiberufler) sagen sich, ich habe doch bei Berufsunfähigkeit schon eine Absicherung. Das ist zwar grundsätzlich richtig, allerdings muß man zahlreiche Einschränkungen beachten, vor allem, dass das Niveau der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufständischen Versorgungswerken zur Absicherung des Lebensstandards nicht ausreicht.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung heißt die Leistung bei Berufsunfähigkeit Erwerbsminderungsrente. Eine volle Erwerbsminderungsrente wird nur gezahlt, wenn der Erwerbsgeminderte dauerhaft weniger als 3 Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Die halbe Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, wenn der Erwerbsgeminderte mindestens 3 Stunden und weniger als 6 Stunden pro Tag arbeitsfähig ist. Dabei kann auch auf andere Berufe oder Tätigkeiten verwiesen werden, auch wenn dabei weniger Einkommen erzielt wird, als vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Schon allein deshalb empfielt sich eine ergänzende private Vorsorge.
Die Rente bei Berufsunfähigkeit über das Versorgungswerk wird dann gewährt, wenn die versicherte Person berufsunfähig wird und so den spezifischen Beruf, für den das Versorgungswerk geschaffen wurde, nicht mehr ausüben kann. Berufsunfähigkeit liegt bei völligem Verlust der Erwerbsfähigkeit vor, allerdings nur hinsichtlich der jeweiligen, konkret versicherten Tätigkeit. Berufsunfähigkeit entfällt nicht deshalb, weil in sogenannten Verweisungsberufen noch Erwerbseinkommen erzielt werden kann; sie liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrem Beruf das Existenzminimum nicht mehr erzielen kann. Voraussetzung ist jedoch bei Berufsunfähigkeit durchweg die Nichtausübung der berufsspezifischen Erwerbstätigkeit. Eine satzungsgemäß festgelegte – zumeist fünfjährige – Wartezeit bei Berufsunfähigkeit wird nur selten vorausgesetzt. Die meisten Versorgungswerke verlangen keine Vorversicherungszeit. Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit besteht dann nach Zahlung des ersten Beitrags. Die Höhe der Rente bei Berufsunfähigkeit bestimmt sich meist in Anlehnung an die Berechnung der Altersrente. Dabei wird – ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung – eine Zurechnungszeit gewährt. Eine zumindest ergänzende private Vorsorge zur Absicherung bei Berufsunfähigkeit ist auch hier auf jeden Fall sinnvoll und empfehlenswert.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Die private Absicherung der Berufsunfähigkeit erfolgt in der Regel durch eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente. Dabei richtet sich der monatliche Beitrag nach dem Eintrittsalter, dem Beruf und dem Gesundheitszustand der zu versichernden Person. Bei schon bestehenden Erkrankungen muß man entweder mit einem Ausschluss des bereits bestehenden Krankheitsrisikos, einem Beitragszuschlag für das bestehende Krankheitsrisiko oder einer generellen Ablehnung der Versicherung bei Berufsunfähigkeit rechnen. Die Entscheidung ist immer im Einzelfall vom Versicherer zu prüfen. Um eine Absicherung zu gewährleisten ist es zu empfehlen schon frühzeitig, wenn der Gesundheitszustand noch gut ist, eine ausreichende Versorgung im Falle einer Berufsunfähigkeit sicherzustellen.
Die Beiträge zur Versicherung bei Berufsunfähigkeit sind in der Regel bis zur Höchstgrenze als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig.
Berufsunfähigkeit liegt in der Regel vor, wenn Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall für voraussichtlich mindestens drei Jahre dazu führen, dass der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgestaltet war zu mindestens 50% nicht mehr ausgeübt werden kann. Konnte der Beruf in den letzten 6 Monaten aus vorgenannten Gründen ununterbrochen nicht ausgeübt werden, so liegt die Berufsunfähigkeit bei Fortdauer dieses Zustandes vor. Massgebend für die Begriffsbestimmungen sind immer die Versicherungsbedingungen des Versicherers. Wichtig ist auch ein Verzicht des Versicherers auf eine abstrakte oder gar konkrete Verweisung auf andere Berufe. Das erkennt man daran, dass eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit bei Berufsunfähigkeit nur dann möglich ist, wenn diese bereits ausgeübt wird und der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht. Zu beachten ist bei Selbständigen, dass dabei auch eine zumutbare Umorganisation des Unternehmens den Ausschluß der Berufsunfähigkeit bewirken kann. Die Feststellung der Berufsunfähigkeit erfolgt durch ein ärztliches Attest.
Für die Dauer der Zahlung der Rente bei Berufsunfähigkeit wird der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt.
Vorteil:
- Man muß das Risiko bei Berufsunfähigkeit nicht tragen und erhält eine monatliche Rente.
- Es gibt einige Versicherer, bei denen festgestellte Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit gilt. Das ist besonders für den öffentlichen Dienst oder Beamte interessant.
Nachteil:
- Es ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich und man muß bei gesundheitlichen Problemen mit Beitragszuschlägen, Leistungsausschluß bestimmter Risiken oder Ablehnung des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung rechnen. Deshalb ist ein späterer Abschluss einer Versicherung bei Berufsunfähigkeit immer mit dem Risiko verbunden, dass der Gesundheitszustand sich verschlechtert und es empfiehlt sich daher eine möglichst frühzeitige Absicherung.
Berufsunfähigkeitsversicherung der DANV
Angehörige der Kammerberufe, bestimmter Berufe mit Hoch- bzw. Fachhochschulstudium, Angestellte von Kanzleien und Praxen sowie ein bestimmter kaufmännisch leitend tätigen Personen gleichgestellter Personenkreis gehören zu der Personengruppe, die über Sondertarife der Deutschen Anwalts- und Notar-Versicherung versicherbar sind. Dabei erhalten Sie bei Abschluss einer Versicherung bei Berufsunfähigkeit exclusive Konditionen und Versicherungsbedingungen die auf Ihre Personengruppe zugeschnitten sind. So entfällt bei der Versicherung bei Berufsunfähigkeit beispielsweise für Personen aus rechts-, wirtschafts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufen die Prüfung, ob die versicherte Person noch eine andere Tätigkeit wahrnimmt oder wahrnehmen kann. Ob oder in welchem Umfang der Versicherte Arbeitseinkommen bei Berufsunfähigkeit erzielt spielt keine Rolle, wenn der Arzt Berufsunfähigkeit attestiert. Auf die Möglichkeit einer Verweisung bei Berufsunfähigkeit wird bei diesem Personenkreis verzichtet.
Für weitere Informationen insbesondere auch zum Personenkreis der zu den Sonderkonditionen versicherbaren Berufsgruppen nutzen Sie die Möglichkeit einer Online-Beratung.


