Riester-Rente
Die Riester-Rente wird vom Staat doppelt gefördert. Arbeitnehmer, Auszubildende, Arbeitslose, Beamte, Richter, Soldaten gehören zu den sogenannten unmittelbar Zulageberechtigten.
Diese Personen bekommen vom Staat bei Abschluß eines Vertrages zur Riester-Rente 154 Euro im Jahr geschenkt. Pro Kind (solange Kindergeld für das Kind gezahlt wird) gibt es noch einmal 185 Euro pro Jahr (für Kinder die ab 01.01.2008 geboren sind 300 Euro pro Jahr). Junge Leute, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten im ersten Versicherungsjahr einmalig eine Zulage von 200 Euro.
Voraussetzung ist, dass diese Personen im Jahr Eigenbeiträge in Höhe von 4% Ihres Bruttojahreseinkommens des Vorjahres in die Riester-Rente einzahlen, abzüglich der vom Staat geschenkten Zulagen. Der jährlich geförderte Höchstbeitrag ist einschließlich staatlicher Zulagen auf 2.100 EUR begrenzt.
Beispiel:
Arbeitnehmer mit 1 Kind, Bruttojahreseinkommen 2.000 Euro x 12 = 24.000 Euro x 4% = 960 Euro – 154 Euro – 185 Euro = 621 Euro / 12 = 51,75 Euro monatlicher Eigenbeitrag, um die vollen Zulagen vom Staat zu bekommen. Zahlt er weniger Eigenbeitrag in die Riester-Rente ein, dann gibt es die geschenkten Zulagen nur anteilig. Der Mindesteigenbeitrag beträgt 60 Euro pro Jahr, der maximale Eigenbeitrag darf 2.100 Euro pro Jahr inclusive der Zulagen nicht übersteigen. Die Eigenbeiträge in den Vertrag zur Riester-Rente sind von der Steuer abzugsfähig bis zum maximalen Eigenbeitrag (abzüglich der Zulagen). Daraus ergibt sich die Doppelförderung der Riester-Rente.
Selbständige können die Riester-Rente in der Regel nur nutzen, wenn der Ehepartner einen Vertrag zur Riester-Rente hat und Eigenbeiträge in ausreichender Höhe zahlt. Dann können sie durch einen sogenannten Zulagenvertrag auch die 154 Euro vom Staat erhalten ohne selbst Eigenbeiträg zahlen zu müssen.
Aus den in den Vertrag zur Riester-Rente eingezahlten Beiträgen wird eine Rente gebildet, die frühestens ab dem 60. Lebensjahr zur Verfügung steht. Kapitalbeträge von mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro können zur Schaffung von Wohneigentum eingesetzt werden, müssen aber bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres beginnend mit dem zweiten auf das Jahr der Verwendung folgenden Jahr in monatlichen gleichen Raten auf einen Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden.
Die Riester-Rente ist als Einnahme zu versteuern und es sind Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.
Vorteil:
- Doppelförderung der Beiträge in die Riester-Rente durch feste jährliche Zulagen vom Staat und steuerliche Abzugsmöglichkeit der Beiträge bis zur Höchstgrenze (z. Zt. 2.100 Euro pro Kalenderjahr)
- Der Vertrag zur Riester-Rente kann auch zur Finanzierung von Wohneigentum genutzt werden (Wohnriester). Dann steht das Geld allerdings nicht zur Altersvorsorge zur Verfügung. Deshalb bieten Versicherer auch bei Abschluß einer Riester-Rente vergünstigte Baufinanzierungsdarlehen an (nähere Informationen bei Online-Beratung).
Nachteil:
- Die Nutzung der Riester-Rente ist nur für einen bestimmten Personenkreis möglich (unmittelbar und mittelbar förderungsberechtigte Personen). Selbständige können die Riester-Rente nur als mittelbar Förderungsberechtigte nutzen, wenn deren Ehepartner als unmittelbar Förderungsberechtigte einen Riester-Rentenvertrag haben.
- Die Leistungen aus der Riester-Rente sind voll zu versteuern und es sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen.
Riesterrente mit Beitragsbefreiung bei Erwerbsminderung
Auf eine ganz besondere Form der Beitragsfreistellung und Übernahme der Beitragszahlung der Hauptversicherung des Riester-Renten-Vertrages durch das Versicherungsunternehmen, bei Minderung der Erwerbstätigkeit, über einen ganz speziellen Tarif, sei an dieser Stelle hingewiesen. Das Besondere daran ist, dass man bei Einschluss dieser Möglichkeit keine Gesundheitsfragen beantworten muss!
Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt in diesem Fall Dienstunfähigkeit als Leistungsanspruch! Mehr zu diesem Thema erfahren Sie bei Interesse in einer Online-Beratung.


