Betriebsrente

Eine Betriebsrente wird, wie der Name schon sagt, vom Arbeitgeber (Betrieb) veranlasst. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer eine Leistung (Rente oder Kapitalauszahlung ab dem 60.Lebensjahr) zu. Die Einrichtung einer Betriebsrente erfogt über sogenannte Durchführungswege, welche vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind und auch von ihm zugelassen werden. Wir unterscheiden bei der Betriebsrente in der Regel 5 Durchführungswege, wobei die wichtigsten für den Arbeitnehmer die Pensionskasse und die Direktversicherung sind.

Pensionskasse und Direktversicherung

Pensionskassen sind selbständige Versorgungseinrichtung die der staatlichen Aufsicht unterliegen. Sie stellen den Arbeitnehmern und dessen Hinterbliebenen die Versorgungsleistungen aus der Betriebsrente zur Verfügung. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge in die Pensionskasse ein, die entweder vom Bruttogehalt abgezogen werden (Gehaltsumwandlung) oder zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden (Arbeitgeberleistung). Die Beiträge zur Betriebsrente sind steuer- und sozialabgabenfrei für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (in 2010 pro Jahr 2.640 Euro).

Direktversicherungen funktionieren auf die gleiche Art und Weise, nur dass die Beiträge vom Arbeitgeber Beiträge zur Betriebsrente in eine Direktversicherung eingezahlt werden und die Betriebsrente direkt an den Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen aus der Direktversicherung gezahlt werden. Auch hier sind die Beiträge zur Betriebsrente steuer- und sozialabgabenfrei bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Es gibt noch eine Besonderheit bei der Betriebsrente: Hat der Arbeitnehmer keine Direktversicherung, die bereits vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde und die nicht (wie damals noch möglich) pauschal besteuert wird, dann kann er zusätzlich noch 1.800 Euro pro Jahr in die Betriebsrente (Pensionskasse oder Direktversicherung) von seinem Arbeitgeber einzahlen lassen. Allerdings sind diese 1.800 Euro Beitrag  zur Betriebsrente nur steuerfrei, es sind darauf Sozialabgaben zu entrichten, sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber.

Die Renten- bzw. Kapitalauszahlungen aus der Betriebsrente sind als Einnahmen zu versteuern und es sind Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Pensionszusage (Direktzusage)

Durch die Pensionszusage sagt der Arbeitgeber (GmbH oder anderes Unternehmen) dem Versorgungsberechtigten (GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstand einer Kapitalgesellschaft oder Arbeitnehmer) eine Versorgung (Betriebsrente oder Kapitalabfindung) zu, für die er direkt und unmittelbar mit seinem Betriebsvermögen einsteht. Die Betriebsrente oder Kapitalabfindung wird direkt von ihm an den Versorgungsberechtigten erbracht. Um die Versorgungsleistung erbringen zu können, hat der Arbeitgeber in seiner Bilanz Pensionsrückstellungen zu bilden, welche sich gewinnmindernd auf das Unternehmen auswirken. Um den Rechtsanspruch  (Betriebsrente oder Kapitalabfindung) des Versorgungsberechtigten auch im Insolvenzfall erfüllen zu können besteht die Insolvenzsicherungsverpflichtung des Arbeitgebers durch die Mitgliedschaft im Pensionssicherungsverein, für den der Arbeitgeber Mitgliedsbeiträge zu entrichten hat. Es ist in jedem Fall die Ausfinanzierung der Pensionszusage über eine wertgleiche Rückdeckungsversicherung zu empfehlen.

Unterstützungskasse

Die Untersützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die von mehreren Mitgliedsunternehmen durch finanzielle Zuwendungen getragen wird. Der Arbeitgeber (GmbH oder anderes Unternehmen) sagt dem Versorgungsberechtigten (GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstand einer Kapitalgesellschaft oder Arbeitnehmer) eine Versorgungsleistung (Betriebsrente oder Kapitalabfindung) zu, welche dann von der Unterstützungskasse erbracht wird. Zur Erbringung der Versorgungsleistung (Betriebsrente oder Kapitalabfindung) schließt die Unterstützungskasse auf das Leben des Versorgungsberechtigten eine Rückdeckungsversicherung ab. Da die Unterstützungskasse nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt und dem Versorgungsberechtigen keinen Rechtsanspruch einräumt besteht für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung der Leistungen (Betriebsrente oder Kapitalabfindung). Diese erfolgt über eine Mitgliedschaft im Pensionssicherungsverein gegen Entrichtung von Mitgliedbeiträgen um die Zahlung der Betriebsrente oder Kapitalabfindung auch bei Insolvenz der Unterstützungskasse sicherzustellen.

Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung. Er bietet bei der Einrichtung einer Betriebsrente mehr Flexibilität bei der Kapitalanlage als die anderen Durchführungswege und unterliegt den Bestimmungen der Versicherungsaufsicht. Da hier keine maximal zulässige Aktienquote bei der Anlage des Kapitals aus den Beiträgen zur Betriebsrente vorgegeben wird, kann in höherem Masse in Aktien investiert werden, was allerdings auch ein höheres Risiko infolge Kursschwankungen zur Folge hat. Zur Insolvenzsicherung der Betriebsrente oder Kapitalabfindung sind Beiträge in den Pensionssicherungsverein zu entrichten. Besondere Bedeutung hat der Pensionsfonds bei der Einzahlung höherer Kapitalbeträge (z. B. Auflösung von Rückstellungen für Pensionszusagen).

Vorteil:

  • Steuerfreie Einzahlung der Beiträge für eine Betriebsrente und Einsparung der Sozialabgaben unter Berücksichtigung der Voraussetzungen (Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, Sozialversicherungspflicht etc.).

Nachteil:

  • Volle Versteuerung der Leistungen aus der Betriebsrente und Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Selbständige (außer Geschäftsführer oder Vorstände einer Kapitalgesellschaft mit zu versteuerndem Einkommen nach Steuerklasse 1-5) können die Betriebsrente nicht nutzen.
  • Private Einzahlungen in die Betriebsrente ohne Arbeitgeber (etwa bei Arbeitslosigkeit) sind nicht steuer- und sozialabgabenfrei.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Kapitalleistungen aus Betriebsrenten

Ein besonderer Hinweis soll hier noch gegeben werden zu den Beiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung bei Kapitalleistungen aus Betriebsrenten. Dies gilt für Altverträge (Abschluß vor dem 01.01.2005 mit Pauschalbesteuerung nach § 40b) und Neuverträge (nach § 3/63). Für die Kapitalleistungen sind immer Krankenversicherungsbeiträge  zu entrichten, wenn der Bezugsberechtigte in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Diese werden in der Regel auf 10 Jahre verteilt erhoben.

Beispiel: Die Kapitalleistung beträgt 120.000 EUR. Diese werden durch 120 Monate (10 Jahre) geteilt. Das ergibt 1.000 EUR. Von diesen 1.000 EUR werden dann dem Beitragssatz entsprechend (zum Beispiel 14,9%) das entspricht 149,00 EUR monatlich in den nächsten 10 Jahren an Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung fällig. Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet der gesetzlichen Krankenkasse die Höhe der Kapitalabfindung aus einer Betriebsrente mitzuteilen.

Fünftel-Regelung bei Kapitalleistungen aus Betriebsrenten

Bei einer sogenannten “Zusammenballung” kann die Anwendung der Fünftel-Regelung nach § 34 EStG sinnvoll sein. Eine “Zusammenballung” liegt beispielsweise vor, wenn das Jahreseinkommen zusammen mit den außerordentlichen Einnahmen (z. B. einer Kapitalleistung aus einer Betriebsrente oder Abfindung) höher als das vergleichbare Vorjahreseinkommen ist.

Im Normalfall würde im Jahr des Zuflusses der Kapitalabfindung eine außerordentlich hohe Steuerbelastung stattfinden. Deshalb kann man mit der Fünftel-Regelung hierfür einen Ausgleich schaffen. Voraussetzung ist, dass die außerordentlichen Einkünfte über mehrere Jahre hinweg erwirtschaftet wurden, was bei einer Betriebsrente oder Abfindung in der Regel der Fall ist.

Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so beträgt die im Veranlagungszeitraum entfallende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.
Weist das verbleibende zu versteuernde Einkommen einen negativen Wert auf und das zu versteuernde Einkommen einen positiven Wert dann beträgt die Einkommenssteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommenssteuer.

Bei Anwendung des §§ 6b o. §§ 6c des Einkommenssteuergesetzes gilt diese Regelung nicht.

Um das ganze etwas verständlicher darzustellen soll diese Formel dienen:

Steuer=5x[EST(ZVE+(AE:5))-EST(ZVE)]+EST(ZVE)

Und gleich auch noch ein Beispiel dazu:

Das gesamte zu versteuernde Einkommen(ZVE) eines GmbH-Geschäftsführers beträgt 40.000 EUR. Er bekommt im gleichen Jahr aus einer Betriebsrente(AE) 50.000 EUR. Auf die gesamten Einkünfte (90.000 EUR) wären im Jahr 2009 nach Grundtabelle 29.736 EUR Steuern zu entrichten. Die Steuer nach der Fünftelregelung errechnet sich in diesem Fall folgendermaßen:

Steuer=5x[EST(40.000 EUR+(50.000 EUR:5))-EST(40.000 EUR)]+EST(40.000 EUR)

Steuer=5x[EST(40.000 EUR+10.000 EUR)-EST(40.000 EUR)]+EST(40.000EUR)

Steuer=5x[EST(50.000 EUR)-EST(40.000 EUR)]+EST(40.000 EUR)

Steuer=5x[(12.950 EUR-9.095 EUR)]+(9.095 EUR)

Steuer=5x[3.855 EUR]+9.095EUR

Steuer=19.275 EUR + 9.095 EUR

Steuer=28.370 EUR

Diese Darstellung ist als Beispiel gedacht, um das Prinzip der Fünftel-Regelung verständlich darzustellen und ersetzt keine steuerrechtliche Beratung. Eine genaue individuelle Berechnung in Verbindung mit einem Steuerberater ist in jedem Fall zu empfehlen.

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